Entknastung bedeutet den Rückbau von Gefängnissen aus der Gesellschaft. Der Begriff entstand in Anlehnung an die US-amerikanische Gefängniskritik, die decarceration (oder, zu deutsch, die Entknastung) der Gesellschaft insgesamt meint. Sie zielt nicht nur auf die Gewalt der Gefängnisse, die Unverhältnismäßigkeit dieser Strafpraxis, sondern stets auch auf den mit ihr verbundenen gesellschaftlichen Schaden. Entknastung kann durch viele kleine Schritte im Hier und Jetzt beginnen und ist auf der Suche nach alternativen Mitteln zur Bewältigung von gesellschaftlichen Konflikten.

Entknastung!

Ein erster, dringender Schritt zum Rückbau von Gefängnissen aus der Gesellschaft sollte die Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe (EFS) sein!

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist eine Gefängnisstrafe, die Menschen absitzen müssen, die zu einer Geldstrafe verurteilt wurden und diese nicht gezahlt haben. Davon betroffen sind zu einem großen Teil Menschen, die unter oder am Existenzminimum Leben und sich angesichts ihrer Geldstrafe zwischen hungern und Knast entscheiden müssen. Typischerweise werden Geldstrafen für das Nutzen von Bus und Bahn ohne gültigen Fahrschein, Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Ladendiebstahl vergeben. Diese Vergehen werden auch auf Grund von Armut begangen und sind bespielhaft dafür, dass Armut durch die Ersatzfreiheitsstrafe doppelt bestrafft wird.
Wir fordern die ersatzlose Streichung der Ersatzfreiheitsstrafe, weil Armut bekämpft und nicht bestraft werden sollte!

Argumentationshilfe gegen die Ersatzfreiheitsstrafe

1. Was ist die Ersatzfreiheitsstrafe?
Bei der Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um eine Gefängnisstrafe, die geleistet werden muss, wenn eine von einem Gericht verhängte Geldstrafe von den Betroffenen nicht bezahlt wird. Damit werden Mittellose automatisch schwerer bestraft werden als Wohlhabende: Die einen müssen in den Knast, was wiederum harte soziale Folgen wie Verlust von Wohnung und Arbeitsstelle nach sich ziehen kann, während andere lediglich die verhängten Tagessätze überweisen.

2. Wer ist davon betroffen?
Von Ersatzfreiheitsstrafe sind überwiegend (zu ca. 80%) Menschen betroffen, die am oder unter dem Existenzminimum leben, da sie die Geldstrafen nicht zahlen können. Außerdem werden diese Personen durch ihre finanzielle Not überhaupt erst in die Lage gebracht, das Geld für bestimmte Leistungen nicht aufzubringen (bspw. für ein Ticket im öffentlichen Nahverkehr). Ersatzfreiheitsstrafen werden vorranging für wiederholtes Fahren ohne Fahrschein, für Ladendiebstähle oder für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz und Verkauf von Drogen) verhängt. Ein geringer Anteil der Menschen, die Ersatzfreiheitsstrafen absitzen, sind aus politisch motivierten Straftaten im Knast. 

3. Wieviele Personen sind davon in Deutschland betroffen? 
Wieviele Menschen jährlich wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis landen, ist schwer zu ermitteln. Die Gefangenenstatistik wird jährlich an einem Stichtag erhoben und kommt hier für 2017 zu dem Ergebnis, dass ca. 11% der Gefangenen in Deutschland eine EFS absitzen. Der Anteil der EFS an den Gesamtgefängnisstrafen hat in den letzten 15 Jahren stetig zugenommen. Da EFS oft aber nur einige Wochen bis Monate dauern, werden viele Gefangene in der Stichtag-Statistik nicht berücksichtigt, so dass von einer viel höheren Gesamtzahl ausgegangen werden muss. Genaue Zahlen werden offenbar gar nicht mehr erhoben (vgl. Thurm 2016).

4. Ist man bei einer EFS automatisch "vorbestraft"?
Ja, man ist vorbestraft – das gilt aber auch, wenn man die Geldstrafe zahlt; vom Haftantritt ist die Tatsache der Vorbestrafung unabhängig. Alle Strafen tauchen im „Bundeszentralregister Strafen“ auf und werden normalerweise bei weiteren Prozessen einbezogen. Allerdings taucht eine Vorstrafe nicht im polizeilichen Führungszeugnis auf, solange es der erste Eintrag ist und sie 90 Tagessätze nicht überschreitet. 

5. Wer hat ein Interesse am Fortbestand der Ersatzfreiheitsstrafen?
Neben Law und Order Politiker*innen, für die aus Prinzip keine Strafe hart genug ist, vor allem auch Unternehmen mit Wirtschaftsinteressen, für die die EFS als Abschreckung dienen kann. Eigentlich handelt es sich in den meisten Fällen um zivilrechtliche Belange, um die sich der Staat nicht zwingend kümmern müsste. Verkehrsbetriebe argumentieren, dass wenn die Möglichkeit der EFS entfiele, es gegen mittellose Leistungserschleichende keine abschreckende Handhabung mehr gäbe. Allerdings wird die EFS aufgrund ihrer intrinsischen Ungerechtigkeit sowie der Überlastung des Justizapparats auch im bürgerlichen politischen Lager (etwa von CDU-Politiker_innen wie dem nordrheinwestfälischen Justizminister Peter Biesenbach) [https://www.zeit.de/politik/deutschland/2017-09/nrw-schwarzfahren-peter-biesenbach-justizminister] kritisch gesehen.

6. Warum sollte die EFS abgeschafft werden?
Bei der Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um eine große Ungerechtigkeit. Die vom bürgerlichen Recht als nicht zu unterlaufender Standard formulierte "Gleichheit vor dem Gesetz" wird so mit Füßen getreten: Die einen können zahlen, die anderen müssen in den Knast und werden so auch aus ihren sozialen Zusammenhängen gerissen. Armut wird so zusätzlich bestraft. Problematisch ist an der EFS auch der Automatismus: Ohne dass ein Gericht erneut darüber entscheiden müsste, verwandelt sich die verhängte Strafe von zu zahlenden Tagessätzen automatisch in eine anzutretende Haftstrafe. Auch könnten mit den für den Strafvollzug aufgewandten Geldern viel sinnvollere Maßnahmen finanziert werden; etwa die Vergabe von mehr Sozialtickets für den ÖPNV. Ein Tag im Gefängnis kostet den Staat zwischen 120 und 150 €. Für Fahren ohne Fahrschein ("Leistungserschleichung") werden als Strafe 20 bis 40 Tagessätze verhängt. Es entstehen damit Kosten von zwischen 2.400 und 6.000 € pro ESF, während sich der ursprüngliche finanzielle Schaden (Einnahmeausfall) für die Verkehrsbetriebe auf unter 10 Euro beläuft.

7. Aber ist die EFS nicht wichtig, um zukünftigen Straftaten vorzubeugen?
Nachweislich stellen Ersatzfreiheitsstrafen weder eine wirksame Prävention oder Abschreckung dar, noch taugen sie dazu, das Verhalten der Betroffenen nachhaltig zu verändern. Stattdessen bringen sie viele Betroffene erst in Kontakt zu kriminellen Milieus. Sie sind also nicht nur nicht zielführend, sie sind komplett kontraproduktiv.

8. Warum können die Betroffenen die verhängten Geldstrafen nicht bezahlen? Soll das System der "Tagessätze" nicht soziale Härten vermeiden? Sind Tagessätze nicht an das Einkommen angepasst?
Zwar schreibt § 40 Abs. 2 StGB die Orientierung an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen und eine Mindesthöhe von 1,00 € vor. Richter*innen verhängen jedoch sehr oft höhere Sätze, obwohl ca. 80% der Betroffenen unter dem Existenzminimum leben. Als Richtwert für den Tagessatz orientiert man sich am täglichen Nettoeinkommen. Bei einem Empfänger von ALG 2 (Hartz4) werden Tagessätze von 10 - 20 Euro berechnet. Einer Person, die bereits am Existenzminimum lebt, werden dadurch wesentliche Grundbedürfnisse verwehrt und somit auch das Anrecht auf ein menschenwürdiges Leben.

9. Kann man die Strafe nicht auch abarbeiten?
Es gibt im Prinzip oft die Möglichkeit, die geforderte Geldstrafe durch „freie Arbeit“ abzuleisten. Dies ist bekannt unter den Schlagworten „Arbeit statt Strafe“ oder „Schwitzen statt Sitzen“. Für manche Menschen ist diese Option tatsächlich eine gute Möglichkeit, da sie weniger drastisch in den Alltag eingreift als ein Gefängnisaufenthalt und subjektiv evtl. als sinnvoller empfunden wird. Für viele Menschen stellt die Beantragung und Durchführung derartiger Arbeit allerdings bereits eine organisatorische Barriere dar. (Viele Ersatzfreiheitsstrafer*innen sind von massiven psychischen und/oder Suchtproblemen betroffen.) Generell kritisieren wir diese Praxis, denn sie löst nicht das Problem, dass Armut bestraft wird. Auch durch den Zwang zu arbeiten werden Menschen dafür belangt, dass sie sich bestimmte Güter nicht leisten können, also zu arm sind, um legal am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. (Ein zusätzliches, legalistisches Argument gegen „Arbeit statt Strafe“ kritisiert, dass damit unter Hand eine Art des Strafens – Zwangsarbeit – eingeführt wird, obwohl juristisch nur zwei Strafarten – Geldstrafe und Freiheitsstrafe – vorgesehen sind.)

10. Welche praktischen Alternativen zur ESF gäbe es?
Im Fall von Delikten wie dem wiederholten Fahren ohne Fahrschein bietet sich die Umwandlung vom Straftatbestand in eine Ordnungswidrigkeit an. Dies wird auch von bürgerlichen Institutionen (wie dem Deutschen Richterbund e.V.) vorgeschlagen. Ordnungswidrigkeiten gehören in den Bereich des Verwaltungsrechts, nicht des Strafrechts. Ein Beispiel für eine Ordnungswidrigkeit ist Falschparken. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann es zwar ein Bußgeld geben, jedoch keine Geldstrafe in Tagessätzen (mit Gefängnis-Automatismus bei Nichtzahlen). Wird ein Bußgeld nicht bezahlt, kann, wie bei anderen Forderungen auch, ein Gerichtsvollzieher versuchen etwas zu pfänden. Wollen Menschen eine Geldbuße nicht bezahlen, gibt es das Mittel der "Erzwingungshaft". Diese muss – im Gegensatz zur EFS – von einem Gericht angeordnet werden und ist ausgeschlossen, wenn die Strafe tatsächlich nicht bezahlt werden kann. Besteht Zahlungsunfähigkeit können das Gericht oder die zuständige Behörde die Strafe mindern. Ein weiterer Unterschied zu einer Straftat besteht darin, dass eine Ordnungswidrigkeit keinen Eintrag ins Zentralregister nach sich zieht, man also nicht als "vorbestraft" gilt.
Im Fall des Fahrens ohne Fahrschein gibt es die weitergehende Forderung, nicht nur auf die Einstufung als Straftat, sondern auch als Ordnungswidrigkeit zu verzichten. Es würde sich dann einfach um eine zivilrechtliche Angelegenheit handeln. Das heißt die Verkehrsbetriebe könnten zwar die „Schwarzfahrer“ wegen der Leistungserschleichung verklagen, die Angelegenheit würde jedoch zivilrechtlich entschieden.

11. Was könnte sinnvoll die ESF ersetzen?
Statt bedürftige Menschen für ihre Armut oder ihre Suchtkrankheiten zu bestrafen, müssten die Verhältnisse verändert werden. Ein bedingungsloses Grundeinkommen oder kostenloser ÖPNV werden den menschlichen Grundbedürfnissen, die hinter den Delikten stehen, viel eher gerecht als eine zusätzliche Bestrafung. Die Haftstrafe als extremster Eingriff in die persönliche Freiheit darf auf keinen Fall einfach ein Automatismus sein. Auch unter der im Kapitalismus geltenden Prämisse, dass das Strafrecht die Eigentumsverhältnisse schützen soll, ist die EFS unfair und nicht zielführend. Generell müsste intensiver diskutiert werden, warum welche Handlungen strafbar seien sollen und ob es nicht in den allermeisten Fällen sinnvollere Umgangsweisen mit Devianz gibt als deren Bestrafung.

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